Verbieten verboten: Kleintiere in der Wohnung

Kaninchen, Meerschweinchen, Wellensittiche und Zierfische: So beliebt sie auch sind, zwischen Mieter und Vermieter gibt es ihretwegen ab und an Streitigkeiten, denn Kleintiere in der Wohnung werden nicht von allen Wohnungsbesitzern gern gesehen. Doch die Rechtsprechung stärkt tierlieben Mietern den Rücken.

„Die Haltung von Kleintieren in einer Mietwohnung ist grundsätzlich erlaubt und darf im Mietvertrag nicht von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht werden“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Als Kleintiere gelten dabei alle Heimtiere, von denen aufgrund ihrer Art, Größe und Lebensweise keine Beeinträchtigungen der Mietwohnung oder anderer Mieter befürchtet werden müssen. Also zum Beispiel Zwergkaninchen, Zierfische und Ziervögel, die auch als Paar gehalten nicht zu laut zwitschern.

„Allerdings darf der Mieter nicht beliebig viele Tiere halten“, sagt Ropertz. Übersteigt die Anzahl der Tiere das „übliche Maß“, darf der Vermieter verlangen, dass zumindest einige der Tiere abgeschafft werden.

„Was das übliche Maß ist, wurde von den Gerichten bisher jedoch nicht verbindlich für alle Tierarten festgelegt“, so Ropertz. „Hier kommt es auf den Einzelfall an.“ Zum Beispiel ist das Aufstellen mehrerer – ordnungsgemäß betreuter und gepflegter – Aquarien in der Wohnung erlaubt. Übermäßige Ziervogelhaltung zum Beispiel kann dagegen zum Problem werden: „Einem Mieter wurde beispielsweise gekündigt, weil er einhundert Vögel in einer Zweizimmerwohnung hielt“, weiß Ropertz. „Die Kündigung war rechtmäßig.“

Tierfreunde, die bezüglich der Heimtierhaltung in der Mietwohnung unsicher sind, finden Rat bei den örtlichen Mietervereinen des Deutschen Mieterbundes. IVH